Arztpraxen und Anteile daran bewerten
Der Kauf/Verkauf ganzer Arztpraxen oder von Anteilen daran, Abfindungsansprüche an verbleibende Praxisbetreiber, Erbschaft oder Schenkung solcher Vermögen erfordern regelmäßig eine Wertermittlung und eine Berechnung der steuerlichen Folgen solcher Änderungen der Vermögensverhältnisse. Da es das Zahlenwerk der Praxis ist, das zuvörderst Auskunft über den Praxiswert gibt, kommt der Steuerberater als natürlicher fachkundiger Berater für die Bewertung in Betracht.
Auseinandersetzungen über den Wert einer Arztpraxis sind sehr häufig vor Gerichten gelandet. Diese hatten sich angewöhnt, den Streit nach dem vorgeblich weitestgehend objektivierten Verfahren der Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu schlichten. Mit Anpassung und Umbenennung eröffnet sich nun vielleicht die Möglichkeit, auch vor Gerichten betriebswirtschaftliche Argument mehr zur Geltung zu bringen.
Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Die "Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen" sind seit ihrer letztmaligen Veröffentlichung 1987 nicht mehr an rechtliche und betriebswirtschaftliche Entwicklungen angepasst worden. Um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen, wird die Neufassung nunmehr als „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ bezeichnet.
"Die Hinweise geben nur Anhaltspunkte, sie stellen keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall dar. Weiterhin sind die Hinweise unter Berücksichtung der Literatur und der Rechtsprechung modifiziert worden.
Bei der Bearbeitung wurden folgende Gesichtspunkte beachtet:
- Die neuen Hinweise sollen für die Anwender, insbesondere die Ärzte, leicht handhabbar sein und sich an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen orientieren.
- Da unterschiedliche Wertermittlungsverfahren angewandt werden, gibt es keine Vorgaben für eine rechtlich verbindliche Bewertungsgrundlage.
- Der reine Bezug auf den Umsatz wurde aufgegeben. Die Hinweise gehen jetzt von einer ertragswertorientierten Methode unter Berücksichtigung der Kosten aus.
- Der Ertragswert beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Analyse, während die bisherigen Richtlinien ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis, welches die Praxis in der Vergangenheit erzielt hat, abstellten.
- Unverändert gilt, dass die Arztpraxis kein Gewerbebetrieb ist. Sie unterscheidet sich von diesem in wesentlichen Punkten und Funktionen insbesondere durch die personengebundene Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patienten.
- Neue Gesetze und eine zum Teil veränderte Nachfrage nach Arztpraxen haben zu einer differenzierten Wertentwicklung geführt. Der so ermittelte Wert soll auch am Markt realisierbar sein".
Nach den Hinweisen ergibt sich der Praxiswert aus dem Substanzwert und dem ideellen Wert der Praxis. Der Ansatz eines ideellen Werts setzt voraus, daß die Praxis fortgeführt wird.
Substanzwert
Der Substanzwert einer Praxis ist gesondert festzustellen (mit der gesonderten Feststellung von Steuersachverhalten ist der Begriff nicht verwandt). "Basis für die Ermittlung sind das Anlageverzeichnis mit den darin aufgeführten Gütern mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, z.B. Praxiseinrichtung einschließlich der medizinisch technischen Geräte, EDV, Büroausstattung, Vorräte der Praxis (Sprechstundenbedarf), sowie ggf. Ein- und Umbauten".
Ideeller Wert
"Unter dem ideellen Wert (Goodwill oder immaterieller Praxiswert) versteht man die Chance, eine eingeführte Arztpraxis mit ihrem Patienten- oder Überweiserstamm wirtschaftlich erfolgreich fortzuführen. Dabei ist auch die Stellung der Arztpraxis als Organisationseinheit und als Teil einer gewachsenen Infrastruktur in der betreffenden Region sowie die Anzahl der Patienten und die Leistungsfähigkeit der Praxis einzubeziehen. Der ideelle Wert ist aufgrund einer mehrjährig entstandenen Vertrauensbeziehung zwischen Praxisinhaber und Patienten nachhaltig personengebunden. Er ist daher seinem Wesen nach etwas anderes als der Geschäftswert (Firmenwert) eines gewerblichen Unternehmens, der auf einer durch sachliche Maßnahmen und Aufwendungen besonders geförderten Leistungsfähigkeit des Betriebes beruht".
Wertermittlung gem. den Hinweisen
"Der Substanzwert setzt sich aus den Marktwerten für jedes einzelne Wirtschaftsgut zusammen, wobei technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Preisentwicklung zu berücksichtigen sind".
An dieser Stelle sind also nicht die ggf. um Abschreibungen verminderten Werte anzusetzen, sondern der Preis, der dafür am Markt zum Bewertungszeitpunkt erzielt werden könnte. Ferner ist der notwendige Abzug der Verbindlichkeiten nicht vorgesehen (möglicherweise nur ein redaktionelles Versehen).
Ertragswertformel:
"Ideeller Wert = (Übertragbarer Umsatz - übertragbare Kosten - alternatives Arztgehalt) x Prognosefaktor
Der übertragbare Umsatz ist der durchschnittliche Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Jahresumsatz sind alle Einnahmen der Arztpraxis, also die Honorare aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Er wird bereinigt um nicht übertragbare Umsatzanteile. Dies sind Leistungen, die ausschließlich und individuell personengebunden dem Praxisinhaber zuzurechnen sind (z.B. Gutachtertätigkeit, personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, Belegarzttätigkeit, betriebsärztliche Tätigkeit, individuelle Erträge, wie Miet-, Zinserträge etc.), sonstige Besonderheiten (z.B. Krankheit des Praxisinhabers) und vorhersehbare künftige Veränderungen (z.B. geänderte Abrechnungsmöglichkeiten). Aus den so bereinigten Jahresumsätzen wird der durchschnittliche Jahresumsatz gebildet (übertragbarer Umsatz).
Übertragbare Kosten sind die durchschnittlichen Praxiskosten in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles, korrigiert um nicht übertragbare Kosten, kalkulatorische Kosten und künftig entstehende Kosten. Nicht übertragbare Kosten sind solche, die mit nicht übertragbaren Umsatzanteilen zusammenhängen. Kalkulatorische Kosten sind Abschreibungen und Finanzierungskosten sowie z.B. unangemessen hohe oder niedrige Gehälter. Künftig entstehende Kosten sind z.B. Mietzahlungen für Praxisräume, die im Eigentum des Abgebers stehen.
Vom übertragbaren Gewinn (Umsatz minus Kosten) ist ein Arztgehalt abzuziehen, da eine Praxis ohne Arzt keine Einnahmen erwirtschaften kann. Kalkulatorisch abzusetzen ist das Bruttogehalt aus einer fachärztlichen Tätigkeit. Als Ausgangswert 2008 werden unter Berücksichtigung von Facharztgehältern im Krankenhaus, bei Verbänden und der Pharmaindustrie 76.000 Euro angesetzt. Künftige tarifliche Anpassungen sind bei der Anwendung der Hinweise zu berücksichtigen.
Die Höhe des ideellen Wertes wird mithilfe des Prognosemultiplikators ermittelt. Der Prognosemultiplikator ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann. Er beträgt in der Regel für eine Einzelpraxis zwei Jahre. Erfahrungsgemäß endet die Patientenbindung zu dem Praxisinhaber mit dessen Ausscheiden wodurch sich der ideelle Wert in kurzer Zeit verflüchtigt".
Die "Hinweise" haben folgenden Mängeln nicht abgeholfen:
- Wesentliche betriebswirtschaftliche Bestimmungsgründe des Praxis-("Unternehmens-)-Werts bleiben trotz gegenteiliger Behauptung unbeachtet. Die Substanzbewertung vernachlässigt die Finanzierungsstruktur und die ggf. zu Lasten des Betriebsvermögens oder des Privatvermögens bestellten Sicherheiten für Praxiskredite; die Schätzung der übertragbaren Gewinne und Kosten aufgrund von durchschnittlichen Vergangenheitswerten ist ebenso wie der Ansatz des Prognosemultiplikators zu pauschal; der Gedanke, einen kalkulatorischen Arztlohn als negatives Element des Praxiswerts anzusetzen, ist verfehlt, er bildet die Situation, in welcher Praxen zu bewerten sind, falsch ab. Der Verkäufer einer Praxis, zumal der, der dies aus Altersgründen tut, hat keine Veranlassung, einen alternativen Arztlohn als alternative Handlungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Warum sollte er auch den Wert seiner Praxis beim Verkauf wegen der für einen Erwerber zweifellos bestehenden Notwendigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, mindern lassen. Auch der Erwerber der Praxis handelt betriebswirtschaftlich richtiger, wenn er seine daneben noch bestehenden Handlungsmöglichkeiten in konkrete Ertragserwartungen faßt und dem erwartbaren Gewinn aus der angebotenen Praxis gegenüberstellt.
- Wesentliche Einflußfaktoren des Praxiswerts werden nicht behandelt, da das Augenmerk lediglich auf dem Wert der Gesamtpraxis liegt. Bei Anteilserwerben oder bei Auseinandersetzungen von Praxen spielen weiterhin die unterschiedliche Nutzung des Anlagevermögens für die ärztlichen Leistungen, unterschiedliche Leistungsausprägungen der beteiligten oder zu beteiligenden Ärzte, Anteil der Ärzte an aufgenommenen Finanzierungen oder an Kreditsicherheiten, unterschiedliches Einlage-/Entnahmeaufkommen der beteililgten Ärzte und vieles Andere mehr eine Rolle. Auch spricht für den Abschlag eines alternativen Arztlohn kein sinnvolles Argument.
Die Gerichte haben sich angewöhnt, die (früheren) Richtlinien als solche zu nehmen und einfach nur anzuwenden. Daß sie dies nun nicht mehr sein sollen, eröffnet die Möglichkeit zu im Einzelfall angemesseneren Urteilen zu gelangen.