BFH zu ladungsfähiger Anschrift
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.1.2018, X B 122/17
ECLI:DE:BFH:2018:B.290118.XB122.17.0
Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten
Leitsätze
1. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift. Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
2. NV: Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
3. NV: Die Angabe ist unmöglich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt.
4. NV: Hierzu kann die persönliche Anhörung des Klägers eine zweckentsprechende Möglichkeit der Sachaufklärung sein.
5. NV: Ein beschrifteter Briefkasten, der nicht zu einem tatsächlichen Wohnsitz gehört, ersetzt diesen nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2017 6 K 696/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.