ADVOKAT

Praxisleistungen

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Aus der Praxis

  • Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot +

    Pensionszusagen können in der Form erteilt werden, daß anstelle der weiterlesen
  • Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO +

    Vermeintlich bei Anfertigung der Steuererklärung alle Tatsachen berücksichtigt und alle weiterlesen
  • Anspruch des Handelsvertreters auf Abfindung +

    Die §§ 89 a und 89 b HGB regeln die Umstände, weiterlesen
  • Arztpraxen und Anteile daran bewerten +

    Der Kauf/Verkauf ganzer Arztpraxen oder von Anteilen daran, Abfindungsansprüche an weiterlesen
  • Ausschüttung verdeckter Gewinne +

    Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Rechtsprechung schreiben der Körperschaft - z. weiterlesen
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Aussetzung der Vollziehung

 

Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

 

Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

 

Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

 

Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

 

 

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, Rz 13, m.w.N.).


Spezialfälle

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Außensteuerrecht

  • Besteuerung von Investitionen im Ausland +

    Welcher Staat bei Auslandsinvestitionen eines weiterlesen
  • Verrechnungspreise mit Auslandstöchtern +

    Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen zwischen inländischer weiterlesen
  • Bemessungsgrundlagen im Ausland ermitteln +

    Bei der Wahl eines Investitionsstandorts weiterlesen
  • Besteuerung von Grenzgängern +

    Grenzgänger und Grenzpendler sind Personen, weiterlesen
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Zu guter Letzt

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Beruf

  • Dipl.-Kfm.: JWG-Uni Frankfurt 1971 +

    Studienschwerpunkte: Bankbetriebslehre, Kapitalmarkttheorie, weiterlesen
  • Dr. rer. oec.: Ruhr-Uni Bochum 1975 +

    Am 17.12.1985 nach weiterlesen
  • StB 1985 +

    Berufsbegleitende Fortbildung während weiterlesen
  • WP 1987 +

    Berufsbegleitende Fortbildung während weiterlesen
  • Prüfungs- und Beratungstätigkeit +

    Prüfungs- und Beratungstätigkeit weiterlesen
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Adressdaten

  • Die Kanzlei +

    Dr. Thomas Kalveram Steuerberater Kiefernweg weiterlesen
  • Steuerberaterkammer Hessen +

    Steuerberaterkammer Hessen Körperschaft des öffentlichen weiterlesen
  • Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main +

    Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Zum weiterlesen
  • Bundeszentralamt für Steuern +

    Bundeszentralamt für Steuern An der weiterlesen
  • Bundesministerium der Finanzen +

    Bundesministerium der Finanzen Am Propsthof weiterlesen
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